Service


In diesem Bereich haben wir für Sie die wichtigsten Informationen und Dokumente zum Download zusammen gestellt.

Vollmachten

Vollmacht Zivilrecht

Vollmacht Strafsachen und Ordnungswidrigkeiten


Arbeitsrecht

Fragebogen Kündigung


Verkehrsrecht

Fragebogen für Anspruchsteller (Unfallfragebogen)


KOSTEN

Die von uns berechneten Gebühren bestimmen sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Teilweise handelt es sich dabei um feste Sätze, teilweise aber auch um sogenannte Rahmengebühren. Bei diesen Rahmengebühren orientiert sich die Höhe auch an Umfang und Schwierigkeit der Angelegenheit, der Bedeutung der Angelegenheit für den Mandanten sowie an dessen Einkommens- und Vermögensverhältnissen.

Bei zivilrechtlichen Angelegenheiten kommt es für die Gebührenhöhe ferner auf den sogenannten Gegenstands- bzw. Streitwert an.

Nachfolgend erläutern wir Ihnen anhand einiger Beispiele, wie sich die Kosten berechnen und wer sie zu tragen hat. In den angegebenen Kosten ist die Mehrwertsteuer von derzeit 19 % bereits enthalten, es handelt sich also jeweils um Bruttobeträge.

Arbeitsrecht

Arbeitsrechtliche Streitigkeiten gehören zu den sogenannten Zivilsachen. Bei diesen berechnen sich die Rechtsanwaltsgebühren nach dem Gegenstands- oder auch Streitwert. Verlangen Sie beispielsweise von Ihrem Arbeitgeber die Zahlung einer Überstundenvergütung iHv € 3.000,00, dann sind diese € 3.000,00 der Gegenstands- bzw. Streitwert. Bei Kündigungsschutzssachen entspricht der Streitwert hingegen dem dreifachen Bruttomonatsgehalt.

Bei durchschnittlichem Aufwand müssten Sie bei einem Streitwert iHv € 3.000,00 außergerichtlich mit Rechtsanwaltsgebühren iHv etwa € 370,00 rechnen. Bei einer Klage kämen ungefähr € 510,00 hinzu. Wird ein Vergleich geschlossen, kommt eine Vergleichsgebühr hinzu.

Bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten gibt es eine Besonderheit im Vergleich zu sonstigen Zivilsachen: Egal wer gewinnt, die außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren sowie die der ersten Instanz trägt jeder selbst. Haben Sie eine Rechtsschutzversicherung, rechnen wir gerne mit dieser ab. Wenn Sie keine Rechtsschutzversicherung haben, aber die Rechtsanwaltskosten nicht aus eigenen Mitteln bezahlen können, können Sie Prozesskostenhilfe beantragen.

Verkehrszivilsachen

Beauftragen Sie uns beispielsweise mit der Abwicklung eines Verkehrsunfallschadens, ist auch hier zunächst der sogenannte Gegenstandswert zu ermitteln. Dieser errechnet sich aus der Summe aller Schadenpositionen. Bei einem Schaden von beispielsweise €4.000,00 ergeben sich in durchschnittlichen Angelegenheiten außergerichtlich Anwaltskosten iHv rund € 450,00. Muss der Schaden gerichtlich durchgesetzt werden und findet eine Verhandlung statt, kommen weitere € 470,00 hinzu. Außerdem fallen dann Gerichtskosten iHv € 420,00 an und eventuell auch Sachverständigengebühren. Letzteres hängt davon ab, ob das Gericht einen Sachverständigen mit der Begutachtung beauftragt oder nicht.

Und wer muss das bezahlen? Wenn wir Ihre Ansprüche außergerichtlich durchsetzen können, zahlt die gegnerische Versicherung die Rechtsanwaltskosten. Bei einem Gerichtsverfahren zahlt die unterlegene Partei. Kann man nur einen Teil der eingeklagten Summe durchsetzen, bekommt man auch nur einen Teil der Kosten erstattet und zwar den, der dem Verhältnis Obsiegen/Unterliegen entspricht, wie es im Juristendeutsch so schön heißt. Dazu folgendes Beispiel:

  • Sie klagen € 10.000,00 ein, das Gericht spricht Ihnen aber nur € 8.000,00 zu. Dann tragen Sie 20 % der Kosten, der Gegner 80 %, denn er hat ja zu 80 % verloren.

Wenn Sie eine Rechtschutzversicherung haben, sind Sie spätestens bei Prozessen klar im Vorteil: Sie müssen keinen Gerichtskostenvorschuss einzahlen und bleiben auch auf keinen Kosten sitzen – allenfalls auf einer Selbstbeteiligung, die aber meist nicht mehr als € 150,00 beträgt.

Haben Sie keine Rechtschutzversicherung, können die Kosten aber dennoch nicht aufbringen, können Sie u. U. Prozesskostenhilfe beanspruchen. Voraussetzung hierfür ist auch hier zum einen, dass die Klage hinreichende Erfolgsaussicht hat. Zum anderen wird geprüft, ob Sie bedürftig sind, also nicht genügend Geld haben, um den Prozess selbst zu finanzieren. Einen Anhaltspunkt dafür, ob Sie bedürftig in diesem Sinne sind, liefern einschlägige Prozesskostenhilferechner im Internet.

Aber Vorsicht: Bei der Prozesskostenhilfe werden lediglich die Ihnen entstehenden Rechtsanwaltsgebühren sowie die Gerichtskosten vom Staat getragen. Verlieren Sie den Prozess, müssen Sie dem Gegner dessen Anwaltskosten erstatten. Die gegnerischen Anwaltskosten werden also nicht von der Prozesskostenhilfe getragen.

Verkehrsordnungswidrigkeiten

Bei Bußgeldsachen betragen die Rechtsanwaltsgebühren außergerichtlich durchschnittlich rund € 360,00. Geht die Sache vor Gericht und kann in einem Termin erledigt werden, kommen rund € 570,00 hinzu. Findet der Termin bei einem anderen als einem Hamburger Gericht statt, werden darüber hinaus noch Fahrtkosten in Rechnung gestellt.

Werden Sie freigesprochen, zahlt der Staat diese Kosten. Ansonsten trägt ggfls. eine Rechtsschutzversicherung die Kosten.

Prozesskostenhilfe gibt es in Bußgeldsachen nicht.

Verkehrsstrafsachen

Bei Verkehrsstrafsachen betragen die Rechtsanwaltsgebühren außergerichtlich durchschnittlich € 500,00. Schließt sich ein Gerichtsverfahren an, kommen durchschnittlich weitere € 600,00 hinzu, sofern das Verfahren in einem Termin abgeschlossen wird. Wird das Verfahren vor einem anderen als einem Hamburger Gericht geführt, kommen noch Fahrtkosten hinzu.

Auch hier gilt: Werden Sie freigesprochen, trägt die Staatskasse die Kosten. Werden Sie wegen einer fahrlässig begangenen Straftat verurteilt, trägt ggfls. eine Rechtsschutzversicherung die Kosten. Werden Sie allerdings wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat verurteilt, nützt Ihnen auch eine Rechtsschutzversicherung nichts, da diese bei Vorsatztaten nicht zahlt.

In seltenen Ausnahmefällen kommt die Beiordnung eines Rechtsanwaltes in Betracht, der dann von der Staatskasse bezahlt wird.

Haben Sie Fragen? Nehmen Sie gern Kontakt mit uns auf.


BISCHOF Rechtsanwälte
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