Abrechnung fiktiver Umrüstungskosten bei einem Taxi

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Taxi Umrüstungskosten
Taxi Umrüstungskosten

Auch Taxiunternehmer haben nach einem Verkehrsunfall die Wahl zwischen einer fiktiven Abrechnung durch Vorlage eines Sachverständigengutachtens oder eines Kostenvoranschlages oder eben einer konkreten Abrechnung durch Vorlage der Reparaturkostenrechnung.

In dem dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23.05.2017 zugrunde liegenden Fall hatte ein Sachverständiger den Wert eines vergleichbaren Fahrzeuges ohne Taxiausrüstung mit € 2.800,00 brutto beziffert und die Kosten für die Umrüstung als Taxi zusätzlich mit € 1.835,08. Die Reparaturkosten hatte er mit € 4.590,18 beziffert. Streitig war dann, ob der Kläger, der sein Taxiunternehmen zwischenzeitlich aufgegeben hatte, die Umrüstkosten in Höhe von € 1.835,08 fiktiv abrechnen konnte. Die Vorinstanz hatte diese fiktiven Umrüstungskosten für nicht ersatzfähig gehalten. Hierzu hatte es unter anderem ausgeführt, dass die Umrüstungskosten nach allgemeiner Lebenserfahrung als abgeschrieben anzusehen wären. Das sah der Bundesgerichtshof anders: Wenn ein Markt für die Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs mit Taxiausrüstung nicht existiert, sind die notwendigen Kosten für die Umrüstung zu einem Taxi als zusätzlicher Rechnungsposten in die Ermittlung des Wiederbeschaffungswerts einzustellen.

Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23.05.2017, VI ZR 9/17