Anspruch auf Ersatz vermehrter Bedürfnisse nach Verkehrsunfallverletzung

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Ersatz Verkehrsunfallverletzung
Ersatz Verkehrsunfallverletzung

Bei den meisten Unfällen kommt es nur zu Sachschäden oder eher geringfügigen Personenschäden. Manchmal sind aber eben auch schwere Verletzungen Folge eines Verkehrsunfalles und manchmal sind die Geschädigten nach einem Verkehrsunfall dauerhaft pflegebedürftig. Hier kann dann die Situation eintreten, dass die Pflege in einem Heim preiswerter wäre als die Pflege zu Hause.

Der Bundesgerichtshof hat hierzu festgestellt, dass sich der ersatzfähige Aufwand zur Befriedigung vermehrter Bedürfnisse, insbesondere des Pflegebedarfs, nach den Dispositionen bestimmt, die ein verständiger Geschädigter in seiner besonderen Lage treffen würde. Maßgebend sei dabei grundsätzlich, was ein verständiger Geschädigter an Mitteln aufwenden würde, wenn er diese selbst zu tragen hätte und tragen könnte. Kommen zum Ausgleich der Pflegebedürftigkeit verschiedene Möglichkeiten mit unterschiedlichem Kostenaufwand in Betracht (z. B. Einstellung einer Pflegekraft, Unterbringung in einem Pflegeheim oder Versorgung durch einen Familienangehörigen), so bestimme sich die Höhe des Anspruchs danach, welcher Bedarf in der vom Geschädigten in zumutbarer Weise gewählten Lebensgestaltung tatsächlich anfällt. Hierbei käme es auf die konkreten Umstände des Einzelfalles an.

Zu berücksichtigen sei, dass der Anspruch auf Ersatz vermehrter Bedürfnisse einen Ausgleich für die Nachteile schaffen soll, die dem Geschädigten infolge dauernder Störungen seines körperlichen Wohlbefindens entstehen. Er will es dem Geschädigten ermöglichen, sein gewohntes Leben trotz der erlittenen dauerhaften Beeinträchtigungen möglichst weitgehend aufrechtzuerhalten. Dem entspräche es auch, dass ein Schwerstgeschädigter, sofern er dies wolle, in die ihm vertrauten früheren Lebensumstände zurückgeführt werde. Er müsse sich grundsätzlich selbst dann nicht auf die Möglichkeit der Pflege in einer stationären Einrichtung verweisen lassen, wenn dies kostengünstiger wäre. Etwas anderes gelte nur dann, wenn die häusliche Pflege mit unverhältnismäßigen, für den Schädiger auch unter Berücksichtigung der Belange des Geschädigten nach Treu und Glauben nicht zumutbaren Aufwendungen verbunden sei. Hiervon sei grundsätzlich erst dann auszugehen, wenn die Kosten der häuslichen Pflege in keinem vertretbaren Verhältnis mehr zu der Qualität der Versorgung des Geschädigten stünden. Eine Beschränkung beispielsweise auf den doppelten Betrag der jeweiligen Heimunterbringungskosten verbiete sich aber.

Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28.08.2018, VI ZR 518/16