Nach Auffassung des Arbeitsgerichts Siegburg ist der Arbeitgeber unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht gemäß § 618 BGB verpflichtet, das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen oder Gesichtsvisieren während der Corona-Pandemie anzuordnen. Den Antrag eines Klägers zur Befreiung von der Pflicht, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, wies das Arbeitsgericht ab. Der Infektionsschutz überwiege das Interesse des Klägers.
Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 16.12.2020, 4 Ga 18/20