Trägt der Arbeitgeber auch in der Pandemie das sogenannte Betriebsrisiko?

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Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat diese Frage am 30.03.2021 noch bejaht: Kann ein Arbeitgeber in der Corona-Pandemie einen Angestellten nicht beschäftigen, muss er ihn dennoch bezahlen. Dieser Entscheidung lag ein Fall zugrunde, in dem der Betreiber einer Spielhalle diese im April 2020 wegen der Corona-Pandemie schließen musste. Er zahlte seiner Angestellten daraufhin keinen Lohn, da er die Auffassung vertrat, aufgrund der behördlich angeordneten Betriebsschließung habe er die Arbeitskraft der Arbeitnehmerin nicht annehmen können. Diese Auffassung teilte das Landesarbeitsgericht Düsseldorf nicht: Der Arbeitgeber trage das Betriebsrisiko, wenn Ursachen von außen die Fortführung der Geschäfte verhinderten (Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 30.03.2021, 8 Sa 674/20).

Diese Entscheidung ist nun allerdings überholt: Muss der Arbeitgeber seinen Betrieb aufgrund eines staatlich verfügten allgemeinen „Lockdowns“ zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vorübergehend schließen, trägt er nicht das Risiko des Arbeitsausfalls und ist nicht verpflichtet, den Beschäftigten Vergütung unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs zu zahlen, so das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 13.10.2021.

Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 13.10.2021, Az. 5 AZR 211/21

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