Das Amtsgericht Düsseldorf hatte sich in seinem Urteil vom 09.09.2021 mit einem Fall zu beschäftigen, in dem ein Vater mit seiner 6-jährigen Tochter sowie seinen 11- bzw. 15 jährigen Söhnen einen Fahrradausflug unternahm. Dabei nutzten sie einen auf der Straße markierten Radweg, der allerdings baulich nicht von der Fahrbahn abgetrennt war. Auf diesem Radweg versperrte dann ein Pkw den Weg, weshalb der Vater diesem Fahrzeug nach links auswich. Seine Tochter folgte ihm, geriet dabei aber mit dem Fahrradlenker gegen ein parallel fahrendes Fahrzeug. An diesem entstand Sachschaden und dessen Eigentümerin klage nun auf Schadensersatz.
Das Amtsgericht Düsseldorf gab ihr recht: Der Vater habe seine Aufsichtspflicht über seine 6-jährige Tochter verletzt, indem er diese in seiner Anwesenheit entgegen § 2 Abs. 5 StVO den auf der Fahrbahn markierten Radweg nutzen ließ. Kinder, die noch nicht das achte Lebensjahr vollendet haben, müssen aber auf dem Gehweg fahren. Einen Radweg dürfen sie nur benutzen, wenn dieser von der Fahrbahn baulich getrennt ist. Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist die Vermeidung von Gefährdungen durch unsichere Fahrweisen von jüngeren Kindern.
Das Amtsgericht Düsseldorf wies in seinem Urteil auch darauf hin, dass dem Kindsvater die Einhaltung der Aufsichtspflicht keineswegs unzumutbar war. Er hätte gemäß § 2 Abs. 5 Satz 3 StVO selbst zwecks Beaufsichtigung seiner Tochter den Gehweg nutzen dürfen. Seine Söhne hätten den Radweg unbeaufsichtigt nutzen können.
Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 09.09.2021, Az. 37 C 557/20