Ausschluss einer Auszubildenden ohne Mund-Nasen-Bedeckung vom Präsenzunterricht ist rechtmäßig

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In einem Beschluss vom 06.01.2021 hat das Oberlandesgericht Dresden im Rahmen eineseinstweiligen Verfügungsverfahrens festgestellt, dass der Ausschluss einer Auszubildenden, diekeine Mund-Nasen-Bedeckung trägt, vom Präsenzunterricht rechtmäßig ist. Die Auszubildende hatte sich auf ein ärztliches Attest berufen, wonach sie von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung befreit war.

Das Gericht hatte hierzu festgestellt, dass sich aus dem Attest keine nachvollziehbaren Gründe ergaben, welche konkreten gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufgrund der Tragepflicht in der Schule zu erwarten sind und woraus diese im Einzelnen resultieren. Relevante Vorerkrankungen hätten konkret bezeichnet werden müssen. Außerdem müsse im Regelfall erkennbar sein, auf welcher Grundlage der attestierende Arzt zu seiner Einschätzung gelangt ist. Diesen Anforderungen hätten die vorgelegten Atteste nicht genügt.

Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 06.01.2021, 6 W 939/20