Außerordentliche Kündigung wegen Entwendung von Desinfektionsmittel

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Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat in einer Entscheidung vom 14.01.2021 festgestellt, dass schon die Entwendung einer 1-Liter-Flasche Desinfektionsmittel, die der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern während der Corona-Pandemie zur Verfügung gestellt hat, unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls auch die außerordentliche Kündigung eines langjährig bestehenden Arbeitsverhältnisses ohne vorherige Abmahnung rechtfertigt.

Auch der Diebstahl geringwertiger Sachen kann nämlich zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigen. Eine Abmahnung war entbehrlich, da das Gericht davon ausging, dass ein Arbeitnehmer, der in Zeiten einer Pandemie dringend benötigtes Desinfektionsmittel dem Zugriff seines Arbeitgebers und seiner Arbeitskollegen entzieht, obwohl er weiß, dass dieses Desinfektionsmittel schwer zu beschaffen ist, nicht damit rechnen könne, dass der Arbeitgeber ein solches Verhalten lediglich mit einer Abmahnung oder einer fristgerechten Kündigung ahnen werde.

Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 14.01.2021, 5 Sa 483/20