Ausstattung des Betriebsrates mit Videokonferenztechnik

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Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg ist ein Arbeitgeber auch verpflichtet, dem bei ihm gebildeten Betriebsrat die technische Ausstattung zur Verfügung zu stellen, die diesem die Durchführung von Sitzungen und Beratungen in Form einer Videokonferenz ermöglicht. Hier handele es sich um die erforderliche Informationstechnik, die der Arbeitgeber nach § 40 Abs. 2 BetrVG zur Verfügung stellen müsse, so das Landesarbeitsgericht.

Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 14.04.2021, 15 TaBVGa 401/21