Das Bundesarbeitsgericht hat jetzt festgestellt, dass die Kürzung des Altersruhegeldes wegen Teilzeitbeschäftigung zulässig ist. Teilzeitarbeitnehmer sind nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts nicht benachteiligt gemäß § 4 Abs. 1 TzBfG, wenn eine Leistungsordnung für Vollzeit- und Teilzeitbeschäftige gleichermaßen vorsieht, dass eine über 35 Jahre hinausgehende Betriebszugehörigkeit bei der Bemessung des Altersruhegeldes nicht zu berücksichtigen ist und das nach der Leistungsordnung zu gewährende Altersruhegeld (auch) die Honorierung der Betriebszugehörigkeit bezweckt und deshalb auch an die Dauer der Betriebszugehörigkeit anknüpft.
Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 23.03.2021, 3 AZR 24/20