Beilackierungskosten bei fiktiver Schadensabrechnung

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Beilackierungskosten
Beilackierungskosten

Im zugrunde liegenden Fall war ein im Farbton „Phantomschwarz Perleffekt“ lackiertes Fahrzeug beschädigt worden. Der Kläger rechnete den Schaden auf Gutachtenbasis in Höhe der fiktiven Reparaturkosten ab. Der Gutachter hatte auch die Kosten für die Beilackierung angrenzender Bauteile aufgelistet. Diese wollte die Beklagte nicht bezahlen.

Das Amtsgericht hat der Klage dann stattgegeben, auf die Berufung wurde dieses Urteil allerdings teilweise abgeändert und die Beilackierungskosten wurden dem Kläger nicht zugesprochen. Zur Begründung führte das Berufungsgericht aus, bei Karosserieschäden gehörten die zur Vermeidung etwaiger Farbtonabweichungen aufzuwendenden Kosten einer Beilackierung angrenzender, nicht unmittelbar unfallbeschädigter Fahrzeugteile nicht zu den im Rahmen der fiktiven Schadensberechnung erstattungsfähigen Herstellungskosten. Die Beilackierung habe ja mit der Beseitigung des eigentlichen Unfallschadens als solchem nichts zu tun. Sie diene der Farbangleichung nicht durch den Schaden selbst betroffener Fahrzeugteile. Erforderlich seien die Kosten der Beilackierung nur dann, wenn sich eine tatsächliche Abweichung des Farbtons der reparierten Teile von der übrigen Lackierung des Fahrzeugs ergebe. Der erforderliche Aufwand sei daher erst nach durchgeführter Instandsetzung der zu reparierenden Teile feststellbar. Eine sichere Feststellung der Notwendigkeit der Beilackierung erfordere jedenfalls im Regelfall auch eine tatsächlich Reparatur. Sachgerecht sei es, in allen Fällen, in denen Schadenspositionen zwar anfallen könnten, aber nicht anfallen müssten, den Geschädigten auf eine konkrete Abrechnung zu verweisen und insbesondere fiktive Beilackierungskosten grundsätzlich nicht zuzusprechen.

Das sah der Bundesgerichtshof anders: Der Geschädigte ist keineswegs dazu verpflichtet, sein Fahrzeug reparieren zu lassen. Er kann vielmehr auch auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens fiktiv abrechnen. Das Gericht ist im Hinblick auf die Schadenhöhe zu einer Schätzung befugt. Die absolute Gewissheit, dass diese Kosten entstehen, müsse daher gar nicht bestehen. Im Übrigen treffe es auch nicht zu, dass – wie das Berufungsgericht meint – eine Beilackierung mit der Beseitigung des Unfallschadens als solchem nichts zu tun habe. Ist eine Beilackierung zur Wiederherstellung des Zustandes erforderlich, der vor dem schädigenden Ereignis bestanden hat, ist sie ebenso Teil der Beseitigung des durch den Unfall verursachten Schadens wie etwa der Ersatz eines beschädigten Fahrzeugteils.

Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17.09.2019, VI ZR 369/18