Cash & Drive

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Das Landgericht München I hat der Klage eines Kraftfahrzeughalters gegen ein Pfandleihhaus stattgegeben. Im zugrunde liegenden Rechtsstreit hatte ein staatlich zugelassenes Pfandleihhaus, welches auch online agierte und den Service „Cash & Drive“ anbot mit einem Kraftfahrzeughalter, der akuten Geldbedarf hatte, zwei Verträge geschlossen: Mit dem ersten Vertrag verkaufte der spätere Kläger sein Fahrzeug an die Beklagte zu einem Preis von € 7.500,00. Mit dem zweiten Vertrag mietete er das Fahrzeug für sechs Monate für monatlich € 637,50 zurück. Der klagende Kraftfahrzeughalter kam allen Zahlungsverpflichtungen pünktlich nach.

Nach Ablauf der Mietzeit ließ das Pfandleihhaus das Fahrzeug jedoch polizeilich bei dem Kraftfahrzeughalter sicherstellen. In einem gerichtlichen Eilverfahren erwirkte dieser die Rückgabe des Fahrzeugs. Das Pfandleihhauses hatte das sichergestellte Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt aber bereits an einen anderen Fahrzeughändler zum Zwecke des Weiterverkaufs gegeben. Daraufhin klagte der Kraftfahrzeughalter dann, weil er beiden Verträge für unwirksam hielt. Er verlangte die Feststellung, dass die Klage trotz zwischenzeitlicher Rückgabe des Fahrzeugs ursprünglich einmal begründet war. Ferner verlangte er die Herausgabe des Zweitschlüssels sowie der Zulassungsbescheinigung Teil II und die Erstattung der von ihm an das Pfandleihhaus geleisteten Zahlungen.

Das Landgericht München I stellte fest, dass die beiden Verträge zwar mit „Kaufvertrag“ und „Mietvertrag“ überschrieben waren. Der Sache nach diente dieses Geschäftsmodell allerdings der Verschaffung kurzfristiger Liquidität gegen Übergabe einer Sicherheit. Das sei wirtschaftlich mit einem Darlehen mit Sicherungsübereignung gleichzustellen. Ein Darlehen dürfe das Pfandleihhaus jedoch nicht ausgeben, da es ihm an einer Banklizenz fehlte. Durch die Verträge werde ein verschleiertes Pfandleihgeschäft abgeschlossen. Die Schutzvorschriften der Pfandleihverordnung würden damit übergangen. Das Pfandleihhaus sei in diesem Fall – anders als normalerweise im Pfandleihgeschäft – an keinerlei rechtliche Rahmenbedingungen gebunden, obwohl es faktisch dasselbe Geschäft betreibe. Auch der generierte Pfandzins sei weit höher als von der Pfandleihverordnung vorgesehen. Daher seien die zwischen den Parteien abgeschlossenen Verträge im Ergebnis nichtig.

Urteil des Landgerichts München I vom 29.10.2021, Az. 40 O 590/21

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