Darlegungs- und Beweislast bei Verkehrsunfällen mit Fußgängern

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Unfall mit Fussgaenger
Unfall mit Fussgaenger

Da einen Fußgänger im Gegensatz zu einem Kraftfahrer keine Gefährdungshaftung trifft, darf der Ersatzanspruch des Fußgängers nur dann gekürzt werden, wenn feststeht, dass er den Schaden durch sein Verhalten mitverursacht oder mitverschuldet hat. Die Darlegungs- und Beweislast für ein Fehlverhalten des Fußgängers trifft dabei den Kraftfahrer.

Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28.04.2015, VI ZR 267/14