Erklärung mit Nichtwissen durch Kfz-Versicherung

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Verkehrsrecht Hamburg Bischof Rechtsanwälte
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Im Zivilprozess erhält jede Partei Gelegenheit, sich zu den Behauptungen der Gegenseite zu erklären. Entziehen sich die Behauptungen der Gegenseite der Wahrnehmung einer Partei, so kann sie diese Behauptungen auch mit Nichtwissen bestreiten.

Eine verklagte Haftpflichtversicherung trifft hierbei allerdings die Pflicht, sich bei ihrem Versicherungsnehmer sowie etwaigen unfallbeteiligten Mitversicherten zu erkundigen, ob die Behauptungen des Gegners zum Unfallgeschehen zutreffen, bevor sie sich zu dessen Vorbringen erklärt. Will die Haftpflichtversicherung sich mit Nichtwissen erklären, muss sie hinreichende Gründe dafür darlegen, warum sie sich auf der Grundlage der erteilten Auskünfte nicht dazu einlassen kann, ob das Vorbringen des Geschädigten zutrifft oder nicht.

Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23.07.2019, VI ZR 337/18