Ersatzfähigkeit eines Rückstufungsschadens in der Kfz-Kaskoversicherung bei Mithaftung des Versicherungsnehmers

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Kfz Kaskoversicherung Rückstufung
Kfz Kaskoversicherung Rückstufung

Wer nach einem Unfall seine Vollkaskoversicherung in Anspruch nimmt, erleidet – sofern er keinen „Rabattrettervertrag“ hat – einen Rückstufungsschaden, da er in der Folgezeit höhere Beiträge an die Versicherung wird zahlen müssen. Wenn der Unfallgegner vollen Umfanges für die Folgen aus dem Unfall haftet, kann er diesen Rückstufungsschaden beim Unfallgegner bzw. dessen Versicherung durchsetzen. Wie aber verhält es sich, wenn beide Unfallbeteiligte für den Schaden haften?

Mit dieser Frage befasste sich der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 19.12.2017: Im zugrunde liegenden Fall hatte die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners 75 % des von der Klägerin geltend gemachten Sachschadens reguliert. Wegen des Restbetrages hatte die Klägerin dann ihre Vollkaskoversicherung in Anspruch genommen. Den dadurch entstandenen Rückstufungsschaden machte sie mit der Klage gegenüber der Haftpflichtversicherung geltend. Das Amtsgericht wies die Klage ab, das Berufungsgericht wies die Berufung der Klägerin zurück. Zur Begründung führte das Berufungsgericht aus, der dadurch entstandene Rückstufungsschaden beträfe gerade nicht den Haftungsbereich des Unfallgegners, weshalb von diesem auch keine Beteiligung zur Quote gefordert werden könne. Ansonsten liefe dies im Ergebnis darauf hinaus, dass sich der Unfallgegner über seinen Haftungsanteil hinaus am eigenen Haftungsanteil des Geschädigten beteiligen müsse.

Diese Entscheidung hob der Bundesgerichtshof auf und stellte fest, dass die Klägerin in Höhe der Haftungsquote der Beklagten anteiligen Ersatz des Rückstufungsschadens in ihrer Vollkaskoversicherung verlangen könne.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19.12.2017, VI ZR 577/16