Erstattungsfähigkeit von Kosten des Kfz-Sachverständigen

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Wird bei einem Verkehrsunfall ein Kraftfahrzeug beschädigt, so wird oftmals ein Sachverständiger zur Ermittlung der Schadenhöhe hinzugezogen. Die dadurch entstehenden weiteren Kosten muss die eintrittspflichtige Haftpflichtversicherung – gegebenenfalls zur Quote – ebenfalls erstatten. Manchmal rügen die gegnerischen Versicherungen allerdings die Höhe der Sachverständigenkosten und versuchen, jedenfalls einen Teil davon auf den Geschädigten abzuwälzen mit der Begründung, die Sachverständigenkosten seien zu hoch.

Dem hat der Bundesgerichtshof einen Riegel vorgeschoben: Der Geschädigte ist nicht zur Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen. Nur dann, wenn der Sachverständige bei Vertragsabschluss Preise verlangt, die für den Geschädigten erkennbar deutlich überhöht sind, kann sich die Beauftragung dieses Sachverständigen als nicht erforderlich erweisen. Der Geschädigte kann dann nur Ersatz der für die Erstellung des Gutachtens tatsächlich erforderlichen Kosten verlangen, deren Höhe der Richter schätzen kann. Hat der Geschädigte die Sachverständigenrechnung allerdings bezahlt, stellt dies einen Anhaltspunkt für den Richter dar, dass der Geschädigte die Kosten tatsächlich für erforderlich gehalten hat. Zu berücksichtigen sind hier nämlich die besonderen Umstände des Geschädigten, mitunter auch seine möglicherweise beschränkten Erkenntnismöglichkeiten. Diese schlagen sich – so der BGH – regelmäßig im tatsächlich aufgewendeten Betrag nieder.

Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29.10.2019, VI ZR 104/19