Wer nach links abbiegen will, muss bekanntermaßen entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen. Das gilt auch für entgegenkommende, rechts abbiegende Fahrzeuge. Wie verhält es sich aber, wenn die Straße, in die abgebogen werden soll, zweispurig ist? Hier hat der Rechtsabbieger ein Wahlrecht, in welche der beiden Spuren er letztlich abbiegen möchte.
Etwas anderes gilt aber, wenn die beiden Spuren durch eine ununterbrochene Linie voneinander getrennt und die linke Spur außerdem mit einem Linksabbiegerpfeil versehen ist. Dann muss der Rechtsabbieger auch in die rechte der beiden Spuren abbiegen. Biegt der Rechtsabbieger in einem solchen Fall zunächst in die rechte Spur ab und wechselt von dort in die linke Linksabbiegerspur, wo er mit einem anderen Fahrzeug kollidiert, so haftet er nach einem Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Altona für die Folgen des Unfalles allein.
Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Altona vom 30.10.19, 319a C 96/19