Fahrtzeiten als vergütungspflichtige Arbeitszeit

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Hat der Arbeitnehmer seine Tätigkeit außerhalb des Betriebs zu erbringen, gehört das Fahren zur auswärtigen Arbeitsstelle zu den vertraglichen Hauptleistungspflichten. Nicht nur die Fahrten zwischen den Kunden, auch die zum ersten Kunden und vom letzten Kunden zurück sind nämlich vergütungspflichtig. Das hat das Bundesarbeitsgericht am 18.03.2020 entschieden. Der Entscheidung lag ein Fall zugrunde, bei dem der Kläger bei der Beklagten als Servicetechniker im Außendienst beschäftigt war. Im Rahmen seiner Tätigkeit fuhr er von seiner Wohnung aus zum ersten Kunden und kehrte nach dem letzten Kunden von diesem aus wieder zu seiner Wohnung zurück. Die Serviceaufträge wurden ihm am Vortag zugewiesen. In der Betriebsvereinbarung, die auf das Arbeitsverhältnis Anwendung fand, war geregelt, dass Anfahrtszeiten zum ersten und Abfahrtszeiten vom letzten Kunden nicht zur Arbeitszeit zählen, wenn sie 20 Minuten nicht überschreiten. Entsprechend wurde das Arbeitsverhältnis abgerechnet. Damit war der Kläger aber nicht einverstanden. Er verlangte auch für die An- und Abfahrten zum ersten bzw. vom letzten Kunden geleistete Fahrzeit von jeweils bis zu 20 Minuten eine Vergütung und hatte damit beim Bundesarbeitsgericht Erfolg. Das Bundesarbeitsgericht hat darauf hingewiesen, dass Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung seien können, § 77 Abs. 3 BetrVG. Und die Vergütung ist nun einmal etwas, was regelmäßig in Tarifverträgen geregelt wird.

Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 18.03.2020, 5 AZR 36/19

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