Haftung des Halters eines Anhängers

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Haftung des Halters eines Anhängers
Haftung des Halters eines Anhängers

In seinem Urteil vom 11.02.2020 hat sich der Bundesgerichtshof mit folgendem Fall beschäftigt: Ein Sattelauflieger wurde ordnungsgemäß auf einem Parkplatz abgestellt. Durch starken Seitenwind wurde dieser Anhänger gegen den auf demselben Parkplatz abgestellten Pkw der späteren Klägerin geschoben, der dadurch einen Totalschaden erlitt.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, die Berufung der Klägerin hatte ebenfalls keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat zur Begründung ausgeführt, der Schaden sei nicht beim Betrieb des Anhängers entstanden, sondern beruhe allein auf einer äußeren, windbedingten Krafteinwirkung auf den auf dem Parkplatz abgestellten Lkw-Auflieger.

Das sah der Bundesgerichtshof anders: Das Haftungsmerkmal „bei dem Betrieb“ sei im Hinblick auf Kraftfahrzeuge entsprechend dem umfassenden Schutzzweck des § 7 Abs. 1 StVG weit auszulegen. Denn die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG sei der Preis dafür, dass durch die Verwendung eines Kraftfahrzeugs erlaubterweise eine Gefahrenquelle eröffnet werde. Die Vorschrift wolle daher alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadensabläufe erfassen. Diese Grundsätze seien entsprechend auf den Betrieb von Anhängern anzuwenden. Im zugrunde liegenden Fall habe sich die aus der Konstruktion des Anhängers resultierende Gefahr einer unkontrollierten Bewegung durch Windeinfluss verwirklicht, die durch das Abstellen noch nicht beseitigt worden war, obwohl der Anhänger ordnungsgemäß abgestellt worden war.

Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11.02.2020, VI ZR 286/19