Ist der Vorfahrtsberechtigte absolut fahruntüchtig (1,77 Promille), haftet er im Falle eines Unfalles nur dann mit, wenn feststeht, dass sich die Alkoholisierung im Schadenereignis auch niedergeschlagen hat, so das Landgericht Hamburg in einer Entscheidung vom 17.04.2019.
Hintergrund ist, dass im Verkehrsunfallprozess immer nur diejenigen Umstände berücksichtigt werden, die sich erwiesenermaßen auch auf den Unfall ausgewirkt haben. Das ist auch bei absoluter Fahruntüchtigkeit eben nicht zwingend der Fall.
Urteil des Landgerichts Hamburg vom 17.04.2019, 331 S 37/18