Schaltet sich ein bei dem Versicherer des Schädigers angestellter Kfz-Sachverständiger zum Nachteil des Geschädigten in die Reparaturarbeiten der Werkstatt ein, kann dies zu einer Haftung des Sachverständigen führen, wenn ein weiterer Schaden entsteht, der auf der mangelhaften Reparatur beruht, so der BGH in einer Entscheidung vom 07.07.2020.
Im zugrunde liegenden Fall hatte die Klägerin ihren Pkw bei einer Tankstelle zu einem sogenannten „Tankwartcheck“ gegeben. Der Mitarbeiter der Tankstelle schraubte den Deckel des Kühlwasserausgleichsbehälters nicht wieder auf und hierdurch entstand ein Schaden am Zylinderkopf des Motors. Dieser war von der Betriebshaftpflichtversicherung der Tankstelle zu regulieren. Der Wagen wurde daher zum Zwecke der Prüfung und Beseitigung des Motorschadens zur Werkstatt geschleppt.
Dort wurde er von einem bei der Versicherung angestellten Kfz- Sachverständigen besichtigt. Es wurde vereinbart, dass zunächst der Zylinderkopf entfernt werden soll, um das Ausmaß des Schadens feststellen zu können. Der Kfz Sachverständige der Versicherung stellte dann fest, dass neben den Arbeiten am Zylinderkopf auch der Zahnriemen zu wechseln sei. Während der Begutachtung wies der Werkunternehmer den Sachverständigen darauf hin, dass nicht nur der Zahnriemen gewechselt werden müsse, sondern auch die Zusatzriemen, die die Nebenaggregate antreiben. Dies hielt der Sachverständige für unnötig und behauptete, dies würde lediglich die Kosten in die Höhe treiben.
Daraufhin beauftragte die Klägerin die Reparaturwerkstatt mit der Durchführung der Reparatur nach den Vorgaben des Sachverständigen. Anschließend entstand an dem Fahrzeug ein Totalschaden, der darauf beruhte, dass die Zusatzantriebsriemen eben doch hätten ausgetauscht werden müssen. Der BGH hat den Sachverständigen zum Schadensersatz verurteilt. Er hat hierzu ausgeführt, dass der Sachverständige durch seine Äußerung, der Austausch der Zusatzantriebsriemen sei überflüssig und treibe die Kosten unnötig in die Höhe, den Geschädigten dazu veranlasst habe, diese Arbeiten nicht durchführen zu lassen.
Urteil des Bundesgerichtshofs vom 07.07.2020, VI ZR 308/19