Das Hessische Landesarbeitsgericht hat festgestellt, dass eine Regelung in einem Sozialplan, die für einen pauschalen Zuschlag auf die Abfindung für unterhaltsberechtigte Kinder an die „Eintragung des Kindes auf der Lohnsteuerkarte“ anknüpft, mittelbar Frauen benachteiligt.
Dies beruhe darauf, dass bei der Lohnsteuerklasse V Kinderfreibeträge als Lohnsteuerabzugsmerkmal nicht vorgesehen sind und noch deutlich mehr Frauen als Männer die Lohnsteuerklasse V wählen. Die alleinige Anknüpfung im Sozialplan an den Kinderfreibetrag war auch nicht durch das begrenzte Volumen des Sozialplanes oder Praktikabilitätserwägungen gerechtfertigt.
Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 28.10.2020, 18 Sa 22/20