Das Fahrzeug des Klägers wurde bei einem Verkehrsunfall beschädigt. Die Haftung war dem Grunde nach unstreitig. Allerdings dauerte die Reparatur rund 2 Monate. Die Versicherung weigerte sich daraufhin, für den gesamten Ausfallzeitraum die Nutzungsausfallentschädigung zu zahlen. Sie behauptete, es läge ein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht vor.
Das Amtsgericht Bautzen hat dem Kläger die Nutzungsausfallpauschale jedoch für den gesamten Reparaturzeitraum zugesprochen. Der Kläger konnte nämlich darlegen, dass er sich wöchentlich bei der Werkstatt nach dem Stand der Reparaturarbeiten erkundigt hatte. Ihm wurde jeweils mitgeteilt, dass es infolge der Corona-Pandemie zu Lieferschwierigkeiten komme, sodass sich die Reparatur noch weiter hinziehe. Damit hatte der Geschädigte nach Auffassung des Amtsgerichts Bautzen seiner Schadenminderungspflicht Genüge getan.
Ferner hielt das Amtsgericht Bautzen pandemiebedingte Kosten der Fahrzeugdesinfektion in Höhe von € 26,00 für erstattungsfähig. Diese Kosten wurden von der Werkstatt allerdings zweimal berechnet: Einmal bei Hereinnahme des Fahrzeuges und dann unmittelbar vor Übergabe an den Kunden. Das Amtsgericht Bautzen stellte fest, dass die Desinfektionskosten vor Hereinnahme des Fahrzeuges nicht erstattungsfähig seien. Es handele sich hierbei um reine Arbeitsschutzmaßnahmen, die den allgemeinen Kosten unterfallen. Die zweite Desinfektion vor Übergabe an den Kunden, die ebenfalls mit € 26,00 berechnet wurde, musste die Versicherung allerdings erstatten.
Urteil des Amtsgerichts Bautzen vom 16.09.2021, Az. 21 C 570/20