Pauschal gezahlte Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit sind ohne Einzelabrechnung nicht steuerfrei

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Das Finanzgericht Düsseldorf hat in einem Urteil vom 27.11.2020 festgestellt, dass pauschal gezahlte Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- sowie Nachtarbeit ohne Einzelabrechnung nicht steuerfrei sind. Im zugrunde liegenden Fall betrieb die Klägerin ein Kino und zahlte ihren Arbeitnehmern neben dem Grundlohn auch eine monatliche Pauschale für Nacht-, Feiertags- und Sonntagsarbeit.

Diese behandelte sie in ihren Lohnabrechnungen als steuerfrei. Das Finanzamt ging hingegen von einer Steuerpflicht der Zuschläge aus und nahm die Arbeitgeberin entsprechend in Anspruch, da diese die Lohnsteuer hätte abführen müssen. Zur Begründung führte das Finanzamt aus, die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung seien nicht erfüllt, da die gezahlten Zuschläge nicht für die tatsächlich geleistete Arbeit, sondern eben nur pauschal gezahlt worden seien. Dagegen berief sich die Arbeitgeberin in ihrer Klage darauf, dass die pauschalen Zuschläge von ihr so bemessen worden seien, dass sie innerhalb der von § 3b EStG gezogenen Grenzen bleiben würden. Zum Nachweis hierfür legte sie Übersichten vor, aus denen sich dann auch ergab, dass die an die Arbeitnehmer tatsächlich geleisteten Zuschläge niedriger waren als die rechnerisch ermittelten Zuschläge. Der Differenzbetrag wurde als „nicht ausgeschöpfte Zuschläge“ gesondert ausgewiesen. Damit hatte die Arbeitgeberin vor dem Finanzgericht Düsseldorf aber keinen Erfolg: Das Gericht entschied, dass die Klägerin eine Einzelabrechnung der geleisteten Stunden hätte erstellen müssen.

Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 27.11.2020, 10 K 410/17 H (L)