Manchmal wurde ein durch einen Unfall beschädigtes Fahrzeug repariert und der Geschädigte kann dennoch keine Reparaturkostenrechnung einreichen. So verhielt es sich in dem vom Bundesgerichtshof am 24.01.2017 entschiedenen Fall.
Die dortige Klägerin hatte die Reparatur von ihrem Lebensgefährten, einem gelernten Kfz-Mechatroniker, vornehmen lassen. Die Ordnungsgemäßheit der Reparatur ließ sie sich dann vom Sachverständigen bestätigen, der für die Erstellung der Reparaturbestätigung € 61,88 in Rechnung stellte. Um diesen Betrag hat sich die Klägerin dann mit der grundsätzlich eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherung des Unfallgegners gestritten. Damit ist sie letztlich in allen Instanzen gescheitert. Der Bundesgerichtshof hat hierzu ausgeführt, dass sich die Klägerin für eine fiktive Schadensabrechnung entschieden hat, die Kosten für die Reparaturbestätigung aber im Rahmen der tatsächlich erfolgten Reparatur angefallen seien. Eine Kombination von fiktiver und konkreter Schadensabrechnung sei aber unzulässig.
Interessant ist allerdings, was der Bundesgerichtshof am Ende der Entscheidung sonst noch feststellt: Er lässt hier nämlich ausdrücklich offen, ob die Kosten der Reparaturbestätigung nicht beispielsweise dann erstattungsfähig wären, wenn sie im Rahmen der Abrechnung eines zusätzlichen Nutzungsausfallschadens entstanden wären. Dann könnte die Reparaturbestätigung als Nachweis der tatsächlichen Gebrauchsentbehrung, welche Voraussetzung für die Beanspruchung der Nutzungsausfallentschädigung ist, erforderlich gewesen sein.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 24.01.2017, VI ZR 146/16