Schadensersatz trotz Ablehnung von Therapiemöglichkeiten

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Schadensersatz Ablehnung Therapie
Schadensersatz Ablehnung Therapie

Im zugrunde liegenden Fall wurde die Klägerin von Nachbarn herbeigerufen, nachdem ihr fast 4- jähriger Sohn beim Spielen auf die Straße gelaufen war. Dort wurde er von einem Pkw erfasst und erheblich verletzt. Die Klägerin machte geltend, als Reaktion auf dieses Ereignis habe sich bei ihr ein posttraumatisches Belastungssyndrom entwickelt, das sich in Magersucht, Schlaflosigkeit, Kopfschmerzen und Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule äußere. Es sei ihr daher unmöglich, weiterhin den Haushalt zu führen.

Den dadurch entstandenen Schaden verlangte die Klägerin ersetzt. Die Beklagte wandte daraufhin ein, die Klägerin habe die Durchführung einer Therapie abgelehnt, obwohl diese Therapie durchaus Erfolg versprechend gewesen wäre. Daher könne sie insoweit keinen Schadensersatz verlangen.

Dem ist der Bundesgerichtshof entgegengetreten. Die Haftung könne nur unter dem Gesichtspunkt des Verstoßes gegen die Schadenminderungspflicht entfallen. Der Zurechnungszusammenhang ist nur ausnahmsweise dann zu verneinen, wenn der Geschädigte den Unfall in neurotischem Streben nach Versorgung und Sicherheit lediglich zum Anlass nimmt, um den Schwierigkeiten und Belastungen des Erwerbslebens auszuweichen. Ferner könne eine Zurechnung auch dann ausscheiden, wenn das Schadensereignis ganz geringfügig sei. Beides sei vorliegend aber nicht der Fall. Dass es die Klägerin unterlassen hat, sich einer weiteren Behandlung zu unterziehen, könne weder mit einer Fehlverarbeitung noch mit einer Begehrensneurose gleichgesetzt werden. Das Unfallgeschehen war keine Bagatelle.

Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10.02.2015, VI ZR 8/14