Scheibenwischerverwarnung wegen Parkverstoßes ist keine Anhörung des Fahrzeughalters

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In dem dem Beschluss des Amtsgerichts Straubing vom 23.08.2021 zugrunde liegenden Fall hatte jemand mit einem Firmenfahrzeug einen Parkverstoß begangen. An dem Fahrzeug wurde daraufhin eine sogenannte Scheibenwischerverwarnung angebracht. Im Anschluss daran erging gegen die Halterin des Fahrzeuges ein Kostenbescheid, gegen den diese klagte.

Das Amtsgericht Straubing gab der Firma recht: Der Kostenbescheid sei rechtswidrig, da eine Anhörung bzw. Halterbefragung unterblieben war. Die Scheibenwischerverwarnung sei keine Anhörung, da diese nicht ausreichend gewährleistet, dass die Verwarnung überhaupt zur Kenntnis des Halters gelangt. Dieser habe nicht immer die Verfügungsgewalt über das Fahrzeug. Und selbst wenn der Halter diese Scheibenwischerverwarnung erhält, ist nach Auffassung des Amtsgerichts Straubing nicht davon auszugehen, dass er diese Verwarnung auch als Aufforderung versteht, den wahren Fahrer zu benennen. Für einen rechtsunkundigen Laien sei nicht zweifelsfrei zu erkennen, dass zugleich eine Anhörungsmöglichkeit bestünde.

Beschluss des Amtsgerichts Straubing vom 23.08.2021, Az. 9 OWi 441/21