Sorgfaltspflichten des Fahrers eines mit Blaulicht und Martinshorn fahrenden zivilen Dienstfahrzeugs

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Blaulicht
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Auch zivile Dienstfahrzeuge dürfen bei Rot über die Kreuzung fahren, wenn sie rechtzeitig das Blaulicht und das Martinshorn eingeschaltet haben. Das bedeutet allerdings nicht, dass der Fahrer eines solchen Dienstfahrzeuges ohne Weiteres bei Rotlicht in die Kreuzung einfahren darf.

Er muss sich vielmehr davon überzeugen, dass ihn alle anderen Verkehrsteilnehmer auch wahrgenommen und sich auf ihn eingestellt haben. Das kann bei unübersichtlichen Kreuzungen bedeuten, dass der Fahrer des zivilen Dienstfahrzeuges eben nur mit Schrittgeschwindigkeit in die Kreuzung einfahren darf und gegebenenfalls sogar bis zum Stillstand abbremsen muss, wenn er vorher nicht erkennen kann, dass der Querverkehr ihn wahrgenommen und sich auf ihn eingestellt hat. Das Martinshorn eines zivilen Dienstfahrzeuges hat nämlich nicht dieselbe Lautstärke wie das eines Polizeifahrzeuges und obendrein ist ein ziviles Dienstfahrzeug natürlich äußerlich unauffällig und daher für die anderen Verkehrsteilnehmer auch nicht so leicht zu erkennen wie die Einsatzfahrzeuge von Polizei und Feuerwehr. Dies muss der Fahrer des zivilen Dienstfahrzeuges berücksichtigen.

Urteil des Landgerichts Hamburg vom 07.06.2019, 331 O 131/18