Stillschweigend vereinbarte Vergütung für Kostenvoranschlag?

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Viele Geschädigte lassen sich von einer Werkstatt einen Kostenvoranschlag erstellen, um damit ihren Schaden der Höhe nach belegen zu können. Nicht immer wird das Fahrzeug dann aber anschließend auch repariert. Dann stellt sich die Frage, ob die Werkstatt Geld für den von ihr erstellten Kostenvoranschlag verlangen kann.

Wenn die Parteien hier eine Vergütungsvereinbarung treffen, ist die Sache natürlich klar. Dann muss der Auftraggeber das auch wie vereinbart bezahlen. Wie verhält es sich aber, wenn gar nicht über eine Vergütung gesprochen wurde? Einen solchen Fall hatte das Amtsgericht Hamburg zu entscheiden: Der Reparaturbetrieb stellte sich auf dem Standpunkt, die Erstellung des Kostenvoranschlages sei mit einem so hohen Aufwand verbunden gewesen, dass der Auftraggeber nicht habe erwarten können, dass ihm hierfür nichts in Rechnung gestellt werde. Eine ausdrückliche Vergütungsvereinbarung gab es allerdings nicht. Das Amtsgericht Hamburg hat die Klage daher unter Hinweis auf § 632 Abs. 3 BGB abgewiesen: Danach ist im Zweifel keine Vergütung geschuldet.

Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 26.10.22 – Az. 49 C 212/21