Sturz auf häuslicher Treppe im Homeoffice als Wegeunfall?

Veröffentlicht am Kategorisiert in Arbeitsrecht Verschlagwortet mit , , ,

Ein Arbeitnehmer, der morgens auf dem Weg von seinen privaten Wohnräumen zur erstmaligen Arbeitsaufnahme in seinem Homeoffice auf der innerhäusigen Treppe verunglückt steht nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

Zu diesem Ergebnis kam das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen in seiner Entscheidung vom 09.11.2020 und schloss sich damit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts an, wonach ein im Homeoffice Beschäftigter niemals innerhalb des Hauses bzw. innerhalb der Wohnung auf dem Weg nach oder von dem Ort der Tätigkeit wegeunfallversichert ist.

Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 09.11.2020, L 17 U 487/19