Sturz bei Rückkehr zum abgestellten Fahrzeug zum Zwecke der Überprüfung, ob dieses abgeschlossen ist, ist Arbeitsunfall

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Eine Arbeitnehmerin hatte ihr Fahrzeug auf einem öffentlich zugänglichen Firmenparkplatz der Arbeitgeberin abgestellt. Nachdem sie ausgestiegen und etwa 2 Meter in Richtung ihres Arbeitsplatzes gegangen war, hatte sie Bedenken, ob sie ihr Fahrzeug tatsächlich abgeschlossen hatte. Sie drehte daher um und wollte dies überprüfen. Bei der Drehung stolperte sie aus ungeklärten Gründen, stürzte und verletzte sich dabei.

Da sie von einem Arbeitsunfall ausging, wollte sie Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung beanspruchen. Die gesetzliche Unfallversicherung lehnte die Ansprüche ab, weshalb die Arbeitnehmerin klagte. Das Sozialgericht wies die Klage zunächst einmal ab. Es läge kein Arbeitsunfall vor, da die Klägerin den direkten Weg zur Arbeitsstelle unterbrochen habe.

Diese Entscheidung hob das Bayrische Landessozialgericht auf und entschied zugunsten der Klägerin. Bei dem Umdrehen habe es sich nur um eine geringfügige und deshalb den Schutz der gesetzliche Unfallversicherung unberührt lassende Unterbrechung des unmittelbaren Arbeitswegs dargestellt. Daher wertete das Landessozialgericht den Unfall auch als Arbeitsunfall im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII.

Urteil des Bayrischen Landessozialgerichts vom 10.02.2021, L 3 U 54/20.