Während es bis zu einer Gesetzesänderung im Oktober 2017 lediglich verboten war, ein Mobil- oder Autotelefon bei eingeschaltetem Motor aufzunehmen oder zu halten, wurde dieses Verbot danach auch auf Geräte der Unterhaltungselektronik sowie Geräte zur Ortsbestimmung, Touchscreens, Laptops, Navigationsgeräte, Fernseher und Abspielgeräte mit Videofunktion oder Audiorecorder ausgedehnt. Der BGH hat nunmehr festgestellt, dass unter diese Vorschrift auch ein Taschenrechner fällt, der daher am Steuer ebenfalls nicht benutzt werden darf.
Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16.12.2020, 4 StR 526/19
Paketscanner als elektronisches Gerät
Auch der Scanner eines Paketauslieferungsfahrers ist ein elektronisches Gerät im Sinne von § 23 Abs. 1a StVO, so jedenfalls das OLG Hamm. Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Paketauslieferungsfahrer während der Fahrt den Scanner hochgehalten und Tippbewegungen durchgeführt. Der Scanner diente dazu, dem Fahrer die von ihm auszuführenden Aufträge vor Augen zu führen. Dabei zeigt das Gerät dem Fahrer die Lieferadresse an.
Das Amtsgericht hat den Fahrer zu einer Geldbuße von € 120,00 verurteilt. Die hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde hatte keinen Erfolg.
Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 03.11.2020, 4 RBs 345/20