Auf dem Parkplatz eines Lebensmittelmarktes besteht im Bereich der markierten Stellflächen zwischen den dort parkenden Fahrzeugen keine Streupflicht des Marktbetreibers. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs ist es den Kunden zuzumuten, ihr Fahrzeug bei winterlichen Wetterverhältnissen in diesem Bereich so abzustellen, dass durch Räumen und Streuen der Fahrfläche ein hinreichend gefahrloses Verstauen von Einkäufen im Heck des Fahrzeugs sichergestellt werden kann.
Mehr als die Gewährleistung einer von Glättebildung möglichst unbeeinträchtigten Möglichkeit des Be- und Entladens könne vom Kunden nicht erwartet werden, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass diese dabei in ihrer Aufmerksamkeit und Reaktionsmöglichkeit auf Glättestellen eingeschränkt sind. Der Betreiber eines solchen Marktparkplatzes dürfe mithin davon ausgehen, dass sich die Kunden des Lebensmittelmarktes bei eingeschränkten Lichtverhältnissen zwischen parkenden Fahrzeugen beim Ein- und Aussteigen aus ihren Fahrzeugen durch besondere Vorsicht auf die winterlichen Wetter- und Sichtverhältnisse einstellen und bei Unsicherheit über die Bodenbeschaffung falls notwendig am Fahrzeug festhalten.
Urteil des Bundesgerichtshofs vom 02.07.2019, VI ZR 184/17