Unwirksame Befristung eines Arbeitsverhältnisses mittels elektronischer Signatur

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Arbeitsverhältnisse können bekanntlich befristet werden. Diese Befristung ist aber an verschiedene Voraussetzungen geknüpft. Unter anderem muss die Schriftform gemäß § 14 Abs. 4 TzBfG gewahrt werden. So etwas geht grundsätzlich auch elektronisch. Dann muss aber eine qualifizierte elektronische Signatur erfolgen. Ansonsten ist das Schriftformerfordernis nicht gewahrt.

Das hat am 28.09.2021 das Arbeitsgericht Berlin festgestellt. Im zugrunde liegenden Fall war der Kläger bei der Beklagten als Mechatroniker eingestellt worden. Das Arbeitsverhältnis wurde zunächst bis zum 31.10.2019 befristet. Es sollte dann eine weitere Befristung bis zum 31.10.2020 erfolgen. Einen Arbeitsvertrag vom 29.09.2020, nachdem ein Arbeitsverhältnis ab dem 01.11.2020 bis zum Wegfall eines Sachgrundes bestehen sollte, unterzeichneten die Parteien elektronisch. Hiergegen klagte der Arbeitnehmer und führte zur Begründung unter anderem an, es fehle die Schriftform, denn die genutzte elektronische Signatur stelle keine qualifizierte elektronische Signatur im Sinne des Gesetzes dar. Dem entgegnete die Arbeitgeberin, die Unterzeichnung des Vertrages sei mit dem Tool e-Sign erfolgt und dieses genüge den gesetzlichen Anforderungen an eine elektronische Signatur. Das Einloggen in das Tool sei nur möglich, wenn man sich mit seinem eigenen persönlichen Mitarbeiteraccount im System angemeldet habe, dabei seien die Login-Daten nur einem selbst bekannt. Um einen sogenannten e-Sign-Workflow zu starten, werde das zu unterzeichnende Dokument im pdf-Format in das Tool mit einem e-Sign eingestellt, dabei würden weitere Informationen hinterlegt. In einem weiteren Schritt würden die Unterzeichner und die Reihenfolge der Unterzeichner hinterlegt. Nach einem Klick auf den entsprechenden Button werde der e-Sign-Workflow gestartet, entsprechend würden die Unterzeichner informiert. Die Aufforderung zur Unterzeichnung eines e-Sign-Dokuments erfolge aus dem System heraus per automatischem E-Mail-Workflow, sobald man selbst an der Reihe sei zu unterzeichnen. Für alle e-Signs würden bei Einstellung in das System zusätzlich automatische, individuelle ID-Nummern generiert. Wenn man dann bei dem entsprechenden e-Sign auf „unterzeichnen“ klickt, würde sich der e-Sign-Vorgang mit allen relevanten Informationen und dem zu unterzeichnenden Dokument öffnen, welches im pdf-Format angehängt und gesondert zu öffnen sei. Klicke man, ohne das zu unterzeichnende Dokument geöffnet zu haben, auf „akzeptieren“, erscheine ein Hinweis auf die nicht erfolgte Öffnung des Dokuments. Dies schließe aus, dass die Unterzeichnung unwissentlich ohne vorherige Durchsicht des Dokuments passiere.


Nach Abschluss des e-Sign-Verfahrens durch alle vorgesehenen Unterzeichner geniere sich ein finales e-Sign-Dokument im pdf-Format, bestehend aus dem angehängten Dokument, der Unterzeichnerliste mit den jeweiligen Entscheidungen „akzeptiert“ oder „abgelehnt“, der einzelnen Unterzeichner sowie Datum und Uhrzeit der individuellen Freigaben. Des Weiteren sei auf jeder Seite des Dokuments dessen individuelle ID-Nummer, das Datum und die Uhrzeit der Freigabe des letzten Unterzeichners angegeben, sodass die finalen Dokumente fälschungssicher seien und sich die Unterschriftenliste und das zu unterzeichnende Dokument einwandfrei einander zuordnen ließen.

Dieser Auffassung ist das Arbeitsgericht Berlin nicht gefolgt. Es hat der Entfristungsklage des Arbeitnehmers unter anderem deshalb stattgegeben, weil es die Schriftform hier nicht gewahrt sah. Die Schriftform ist gemäß § 126 BGB dann gewahrt, wenn eine Urkunde vom Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet wurde. Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien grundsätzlich auf derselben Urkunde erfolgen.

Möglich sei es auch, die gesetzlich vorgeschriebene schriftliche Form durch die elektronische Form zu ersetzen, § 126a BGB. Dann muss der Aussteller der Erklärung dieser allerdings seinen Namen hinzufügen und das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Und eine qualifizierte elektronische Signatur sei eben eine fortgeschrittene elektronische Signatur, die von eine qualifizierten elektronischen Signaturerstellungseinheit erstellt wurde und auf einem qualifizierten Zertifikat für elektronische Signaturen beruht, wobei eine fortgeschrittene elektronische Signatur nach Art. 3 Nr. 11 eIDAS-VO eine elektronische Signatur ist, die die Anforderungen des Art. 26 eIDAS-VO erfüllt. Danach liegt eine fortgeschrittene elektronische Signatur vor, wenn sie eindeutig dem Unterzeichner zugeordnet ist (Art. 26 Buchst. a) eIDAS-VO), die Identifizierung des Unterzeichners ermöglicht (Art. 26 Buchst. b) eIDAS-VO), unter Verwendung elektronischer Signaturerstellungsdaten erstellt wird, die der Unterzeichner mit einem hohen Maß an Vertrauen unter seiner alleinigen Kontrolle verwenden kann (Art. 26 Buchst. c) eIDAS-VO), ferner muss sie so mit den auf diese Weise unterzeichneten Dateien verbunden sein, dass eine nachträgliche Veränderung der Daten erkannt werden kann (Art. 26 Buchst. d) eIDAS-VO). Nach Art. 30 eIDAS-VO wird die Konformität qualifizierter elektronischer Signaturerstellungseinheiten mit den Anforderungen der Verordnung von geeigneten, von den Mitgliedstaaten benannten öffentlichen oder privaten Stellen zertifiziert. In der Bundesrepublik Deutschland ist die Prüfung privater Anbieter der Bundesnetzagentur übertragen worden.


Die danach für die Anerkennung einer qualifiziert elektronischen Signatur erforderliche Zertifizierung lag bei dem von der Arbeitgeberin genutzten Tools e-Sign augenscheinlich nicht vor. Daher war das Schriftformerfordernis nicht gewahrt und die Befristung hinfällig.

Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 28.09.2021, Az. 36 Ca 15296/20

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