Vergütung von Umkleide-, Rüst- und Wegezeiten eines Wachpolizisten

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Zwei Wachpolizisten, die beim Staat angestellt und im zentralen Objektschutz tätig sind, verlangten die Feststellung der Vergütungspflicht von Umkleide-, Rüst- und damit im Zusammenhang stehenden Wegezeiten.

Auf Weisung des beklagten Landes mussten die Wachpolizisten ihren Dienst in Uniform sowie mit den persönlichen Ausrüstungsgegenständen und Dienstwaffe antreten. Es war ihnen allerdings freigestellt, ob sie den Weg zur und von der Arbeit in Uniform zurücklegen oder ob sie sich erst auf der Dienststelle umkleiden und das dort zur Verfügung gestellte Waffenschließfach nutzen. Einer der beiden Kläger bewahrte seine Dienstwaffe bei sich zu Hause auf und zog sich hier auch um. Die dafür benötigte Zeit verlangte er vergütet. Hierzu stellte das Bundesarbeitsgericht fest, dass diese Zeit nur dann zu vergüten sei, wenn der Arbeitnehmer eine dienstlich zur Verfügung gestellte Umkleide- und Aufbewahrungsmöglichkeit nutzt. Zieht er sich indes zu Hause um, ist die Zeit nicht zu vergüten.

Der andere Kläger hatte hingegen das vom beklagten Land zur Verfügung gestellte Waffenschließfach genutzt. Um dieses Waffenschließfach aufzusuchen, musste er jedoch einen Umweg nehmen. Die für diesen Umwege erforderliche Zeit muss ihm nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts vergütet werden.

Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 31.03.2021, 5 AZR 292/20, 5 AZR 148/20