Verkauf des Unfallfahrzeugs zum vom Sachverständigen geschätzten Restwert

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Unfallfahrzeug Restwert
Unfallfahrzeug Restwert

Ist ein Fahrzeug in Folge eines Unfalles so stark beschädigt worden, dass eine Reparatur unwirtschaftlich ist, wird der Geschädigte das Unfallfahrzeug regelmäßig verkaufen wollen. Hat er hierbei ein Sachverständigengutachten eingeholt, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, dann kann er das Fahrzeug zu dem vom Sachverständigen ermittelten Restwert veräußern, ohne vorher die Entscheidung des eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherers einzuholen. Er ist nicht verpflichtet, dem Haftpflichtversicherer zunächst Gelegenheit zu geben, zum Gutachten Stellung zu nehmen und gegebenenfalls bessere Restwertangebote vorzulegen.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 27.09.2016, VI ZR 673/15