In einem Urteil vom 26.03.2019 hatte sich der Bundesgerichtshof mit folgendem Fall zu befassen: Die Verkehrsteilnehmerin A verursachte mit ihrem Pkw Opel einen Verkehrsunfall, bei dem ein Mercedes im Frontbereich erheblich beschädigt wurde. Dieser Mercedes war nach dem Unfall nicht mehr fahrbereit und wurde daher zunächst auf das Betriebsgelände eines Abschleppdienstes verbracht. Am nächsten Tag wurde er auf das Betriebsgelände einer Kfz-Werkstatt verbracht.
Der dortige Inhaber schob den Mercedes in seine Werkstatt und zog den Schlüssel ab. Die Batterien klemmte er allerdings nicht ab. In der darauffolgenden Nacht kam es dann zu einem Kurzschluss am zum Kühlerlüfter-Motor führenden Leitungssatz im Frontbereich des in der Werkstatt befindlichen Mercedes. Dieser beruhte auf einer mechanischen Einwirkung auf die elektrischen Leiter infolge des Unfalles. Der Kurzschluss führte dann aber zu einem großflächigen Brand in der Werkstattgarage, der noch auf das benachbarte Wohnhaus des Werkstattinhabers sowie die darin befindliche Wohnung seiner Mutter übergriff.
Die Gebäudeversicherung des Werkstattinhabers, die gleichzeitig Hausratversicherung seiner Mutter war, regulierte deren Ansprüche und machte diese aus übergegangenem Recht ihrerseits gegenüber der Haftpflichtversicherung der Opel-Fahrerin sowie der Haftpflichtversicherung des Mercedes-Fahrers geltend. Beide wurden in erster Instanz im Wesentlichen verurteilt, hinsichtlich des Wohngebäudeschadens allerdings nur unter Berücksichtigung einer Mitverschuldensquote von 40 %. Hiergegen gingen beide Kfz-Haftpflichtversicherer in Berufung und das Oberlandesgericht wies die Klage insgesamt ab. Zur Begründung führte das Berufungsgericht aus, es fehle am Zurechnungszusammenhang zwischen dem Betrieb der Kraftfahrzeuge und dem entstandenen Schaden. Dieser Zurechnungszusammenhang werde unterbrochen, wenn nach einem vorangegangenen Unfall die unfallbeteiligten Fahrzeuge endgültig gesichert seien. Dies gelte erst recht, wenn der Schaden durch ein schuldhaftes Verhalten eines Dritten verursachte werde. Der Brand sei vom Unfall räumlich und zeitlich deutlich entfernt gewesen und überdies habe der Werkstattinhaber den Schaden durch sein Verhalten so „prägend“ verursacht, dass der vorangegangene Betrieb der Fahrzeuge nicht mehr adäquat kausal sein.
Dieses Berufungsurteil wurde vom Bundesgerichtshof aufgehoben. Der BGH wies in der Urteilsbegründung darauf hin, dass das Brandgeschehen durch einen Kurzschluss am zum Kühlerlüfter-Motor führenden Leitungssatz des Mercedes ausgelöst wurde, der seinerseits auf das vorangegangene Unfallgeschehen und die dabei aufgetretene mechanische Einwirkung auf die elektrischen Leiter im Frontbereich des Mercedes zurückzuführen war. Die schadensursächliche Gefahrenlage wurde daher unmittelbar durch den Unfall und bei dem Betrieb der am Unfall beteiligten Kraftfahrzeuge geschaffen. Dass der im Streitfall geltend gemachte Brandschaden sich erst nach einer zeitlichen Verzögerung von 1 1/2 Tagen realisiert hat, ändere daran nichts.
Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26.03.2019, VI ZR 236/18