Vertragsstrafe bei überschrittener Fahrleistung in der Kaskoversicherung?

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Das Landgericht Koblenz hatte sich in seinem Urteil vom 01.09.2021 mit einem Fall zu befassen, bei dem der Beklagte sein Fahrzeug kaskoversichert hatte und als maximale Fahrleistung 15.000 Kilometer pro Jahr vereinbart wurden. Als es zu einem Unfall kam, der durch die Kaskoversicherung reguliert wurde, fiel dort auf, dass die Jahresfahrleistung durch den Versicherungsnehmer überschritten worden war. Daraufhin verlangte die Versicherung auf der Grundlage ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Vertragsstrafe in Höhe von € 500,00.

Das Landgericht Koblenz stellte klar, dass eine Sanktion für die Nichtanzeige der erhöhten Fahrleistung grundsätzlich möglich ist. Ansonsten könnte ja jeder Versicherungsnehmer risikolos zulasten der Versichertengemeinschaft bei Antragstellung unangemessen niedrige Jahreskilometerangaben machen, um dann eine möglichst niedrige Versicherungsprämie zu zahlen. Im zu entscheidenden Fall wurde die Klage der Versicherungsgesellschaft aber dennoch abgewiesen, da die zugrunde liegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach Auffassung des Gerichts den Versicherungsnehmer unangemessen benachteiligten und damit gegen § 307 BGB verstießen. Die Vertragsstrafe benachteilige den Versicherungsnehmer nach Auffassung der Richter unangemessen, da diese die Höhe der Vertragsstrafe im Verhältnis zum Verstoß und zu seinen Folgen für den Vertragspartner für unverhältnismäßig erachteten.

Urteil des Landgerichts Koblenz vom 01.09.2021, Az. 16 S 2/21

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