Verweisung an „freie“ Fachwerkstatt

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freie Fachwerkstatt
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Der Schädiger kann den Geschädigten auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen „freien“ Fachwerkstatt verweisen, wenn er darlegt und beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht und wenn er gegebenenfalls vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb einer markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen würden.

Bei einem bis zu 3 Jahre alten Fahrzeug hält die Rechtsprechung die Verweisung auf eine „freie“ Werkstatt regelmäßig für unzumutbar. Bei Fahrzeugen, die älter sind als 3 Jahre, kann der Verweis auf eine technisch gleichwertige Reparaturmöglichkeit in einer „freien“ Fachwerkstatt insbesondere dann unzumutbar sein, wenn der Geschädigte konkret darlegt, dass er sein Fahrzeug bisher stets in einer markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen und dies vom Schädiger nicht widerlegt wird. Ist bei dem Unfall allerdings ein über 9 Jahre altes Fahrzeug verhältnismäßig leicht beschädigt worden, welches zuvor zwar stets in einer markengebundenen Fachwerkstatt repariert, dort aber in den letzten Jahren vor dem Unfall nicht mehr gewartet wurde, ist der Verweis auf eine „freie“ Fachwerkstatt zumutbar.

Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23.05.2017, VI ZR 9/17