Will der Geschädigte seinen Schaden fiktiv abrechnen und reicht er hierfür ein Sachverständigengutachten oder einen Kostenvoranschlag ein, so kann er von der eintrittspflichtigen gegnerischen Haftpflichtversicherung durchaus auch auf eine für ihn mühelos und ohne weiteres zugängliche „freie Fachwerkstatt“ verwiesen werden.
Die Versicherung muss nur darlegen und beweisen, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht. Außerdem muss sie gegebenenfalls vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegen, die diesem eine Reparatur außerhalb einer markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen würden. Unzumutbar ist die Reparatur in der von der gegnerischen Versicherung benannten „freien Fachwerkstatt“ für den Geschädigten aber beispielsweise, wenn diese nur deshalb preiswerter ist, weil ihr nicht die (markt-)üblichen Preise dieser Werkstatt, sondern auch vertraglichen Vereinbarungen mit dem gegnerischen Haftpflichtversicherer beruhende Sonderkonditionen zugrunde liegen. Das gilt allerdings nicht, sofern die gegnerische Versicherung mit der von ihr benannten „freien Fachwerkstatt“ nur in Bezug auf Reparaturen von Kaskoschäden ihrer Versicherungsnehmer vertraglich verbunden ist. Das allein macht diese Werkstatt dem Geschädigten nicht unzumutbar.
Allerdings hat die gegnerische Versicherung darzulegen und zu beweisen, dass die von ihr benannte „freie Fachwerkstatt“ für die Reparaturen am Fahrzeug des Geschädigten ihre (markt-)üblichen, also allen Kunden zugängliche Preise zugrunde legt.
Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28.04.2015, VI ZR 267/14