Vorsätzliches Zulassen des Führens eines Kfz ohne Fahrerlaubnis durch einen angestellten Autoverkäufer

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Autokauf ohne Fahrerlaubnis
Autokauf ohne Fahrerlaubnis

In einem dem Beschluss des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 08.10.2020 zugrunde liegenden Fall hatte ein angestellter Autoverkäufer einem Stammkunden in zwei Fällen Fahrzeuge zur Probefahrt überlassen, ohne sich unmittelbar zuvor den Führerschein zeigen zu lassen.

Der Autoverkäufer hatte sich dahingehend eingelassen, dass er sich auch bei Stammkunden vor jeder Probefahrt ein Führerscheindokument im Original vorlegen lasse, da nur so sichergestellt werden könne, dass der Kunde nicht zwischenzeitlich die Fahrerlaubnis verloren oder ein Fahrverbot erhalten habe. In den beiden angeklagten Fällen begnügte er sich allerdings mit dem Abspeichern einer Fotodatei von der Vorderseite des zwischenzeitlich eingezogenen Führerscheins des Kunden.

Das Amtsgericht hat den Angeklagten in erster Instanz freigesprochen, das Berufungsgericht hat ihn wegen vorsätzlichen Zulassens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen verurteilt. Hiergegen wandte sich der Angeklagte mit seiner Revision. Das Oberlandesgericht Zweibrücken hat das landgerichtliche Urteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. In den Beschlussgründen führt das Oberlandesgericht aus, die Annahme einer vorsätzlichen Begehungsweise sei nicht hinreichend tragfähig begründet. Es erscheine anhand der Feststellung gleichermaßen wahrscheinlich, dass der Angeklagte trotz der Außerachtlassung der gebotenen Vorsichtsmaßnahmen darauf vertraute, der Kunde werde schon eine Fahrerlaubnis besitzen, auch wenn er sie nicht in der gebotenen Weise nachgewiesen hatte.

Beschluss des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 08.10.2020, 1 OLG 2 Ss 39/20