Zulässige Befristung des Arbeitsvertrags einer Pflegekraft bis zum Tod des zu pflegenden Arbeitgebers

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Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat entschieden, dass die Befristung eines Arbeitsvertrages einer Pflegekraft bis zum Tod des von ihr zu pflegenden Arbeitgebers einen sachlichen Grund im Sinne von § 14 Abs. 1 Nr. 4 TzBfG darstellt und damit zulässig ist.

Die Frau arbeitete als Pflegerin eines querschnittsgelähmten Mannes. Arbeitsvertraglich war vereinbart worden, dass das Arbeitsverhältnis 14 Tage nach dem Tod des Arbeitgebers enden sollte. Nachdem dieser dann im März 2020 verstarb, stritt sich die Arbeitnehmerin mit den Erben über den Fortbestand des Arbeitsvertrages. Sie erhob Klage auf Feststellung des Fortbestands des Arbeitsverhältnisses. Das Arbeitsgericht Stralsund wies die Klage ab, wogegen die Arbeitnehmerin in Berufung ging. Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat die Entscheidung des Arbeitsgerichts Stralsund bestätigt. Es läge eine zulässige Befristung vor.

Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 16.03.2021, 5 Sa 295/20