Bezeichnung einer Vorgesetzten als „Ming-Vase“ als Kündigungsgrund

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Die Bezeichnung einer Vorgesetzten als „Ming-Vase“ und das Nach-Hinten-Ziehen der Augen sowie die Wiederholung „Na Sie wissen schon, die Ming-Vase“ kann ein Grund für eine außerordentliche Kündigung einer Verkäuferin eines Kaufhauses mit internationalem Publikum sein.

Dies hat das Arbeitsgerichts Berlin am 05.05.2021 entschieden. Im zugrunde liegenden Fall ging es um die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur außerordentlichen Kündigung einer Verkäuferin. Diese Verkäuferin war Mitglied des Betriebsrats, weshalb dessen Zustimmung zur Kündigung erforderlich war. Der Betriebsrat hatte seine Zustimmung verweigert, da er bei der Verkäuferin kein rassistisches Gedankengut erkennen konnte. Das Arbeitsgericht Berlin hat die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung daraufhin ersetzt. Die Bezeichnung Vorgesetzten als „Ming-Vase“ sowie die nachfolgende Geste seien zur Ausgrenzung von Menschen anderer Herkunft, deren Beleidigung und zu deren Herabsetzung geeignet und rechtfertigten eine außerordentliche Kündigung. Bei der anschließend erfolgten Anhörung durch den Arbeitgeber hatte die Verkäuferin dann noch erklärt, eine Ming-Vase stehe für sie für einen schönen und wertvollen Gegenstand. Das Imitieren der asiatischen Augenform sei nur erfolgt, um nicht „Schlitzauge“ sagen zu müssen. Bei „schwarzen Menschen/Kunden“ verwende sie den Begriff „Herr Boateng“, weil sie diesen toll fände.

Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 05.05.2021, 55 BV 2053/21

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